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Dieses Heliobus Projekt wird ihnen empfohlen: #uph001# Herzlichen Dank für Ihr Interesse! Heliobus AG Sittertalstrasse 34 | 9014 St.Gallen | Switzerland +41 71 544 66 88 | info@heliobus.com www.heliobus.com | www.glassfloor.ch
Heliobus Projekt Referenz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

Heliobus AG
Rudolf Signer
Sittertalstrasse 34
9014 St. Gallen

Telefon: +41 71 544 66 86
E-Mail: info@heliobus.com

Website: https://heliobus.com

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und eventuelle Folgegeschäfte. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden.

1.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer AVL sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei nachweisbarer Mehrarbeit resp. Mehraufwand kann eine von uns festgelegte Anpassung der vereinbarten Vertragssumme zur Folge haben.

1.3 Verzollungskosten sowie zusätzliche eventuelle am Domizil des Kunden erhobene Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Die Einholung einer allenfalls erforderlichen Baubewilligung ist Sache des Kunden.

1.4 Pläne, Skizzen, sowie Baureinigung und Entsorgungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes/Vertrages, es sei denn, dies sei ausdrücklich vereinbart.

2. Vertragsabschluss

2.1 Verbesserungen oder technische Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Lieferungen bleiben vorbehalten.

2.2 Der Vertrag gilt nur als abgeschlossen, wenn wir die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt haben. Widerruft der Kunde eine Bestellung, so erheben wir eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des vereinbarten Preises. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Lieferfristen

3.1 Ist die Lieferfrist als Zeitraum (und nicht als Termin) angegeben, beginnt sie mit dem Datum der eingegangenen Anzahlung. Jede Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, wenn diese vom Kunden mit unserer Zustimmung nachträglich geändert werden oder wenn eine Anzahlung verspätet eintrifft.

3.2 Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches und grobes Verschulden zurück, erwächst dem Kunden daraus weder ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, noch auf die Lieferung zu verzichten, noch Schadenersatz zu verlangen.

3.3 Wenn eine Montage nicht stattfinden kann ohne das Verschulden der Heliobus AG und das Produkt mehr wie 1 Monat bei der Heliobus AG an Lager zurückbleibt, ist die Heliobus AG dazu berechtigt 100% Vorauszahlung und Lagerkosten geltend zu machen.

3.4 Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, bei Streik, Krieg, Ausfall der Energieversorgung, Verkehrssperrungen und andern Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, neue Lieferfristen und Preise festzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Zahlungen

4.1 Vertreter und Monteure sind nicht zum Inkasso berechtigt.

 4.2 Zahlungskonditionen in der Regel: 50% bei Vertragsabschluss, innert 10 Tagen, Restbetrag bei Abschluss der Montagearbeiten, innert 20 Tagen. Spezielle Regelungen, siehe Angebot.

 4.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weitere Mahnungen Verzugszinsen zu 1% pro angebrochenen Monat über der Zahlungsfrist geschuldet. Die Mahngebühr beträgt CHF 80 (€ 80).

 4.4 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Die Verrechnung jeder Art von Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

5. Massaufnahme

5.1 Kalkulationsbasis: Einmalige Massaufnahme; freier Zugang zum Objekt, alle relevanten Bauteile (siehe Checkliste) sind bestehend, oder fertig erstellt. Wird die Massaufnahme vom Kunden erstellt, übernimmt er damit auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Masse. Nachträgliche bauliche Veränderungen sind nachzumessen.

6. Montagebedingungen

6.1 Kalkulationsbasis: Montage in einer Etappe, Zufahrt und freier, ebenerdiger Zugang zum Arbeitsort (im Gebäudeinnern und –äussern). Stromanschluss, eventuelle Gerüste, Podeste, Kran usw. sind nach unseren Angaben auf Kosten des Kunden bereit zu stellen. Baureinigung ist nicht enthalten.

 6.2 Vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde auf eigene Rechnung rechtzeitig alle Vorbereitungen und Massnahmen, (bei Neubauten, siehe Checkliste) zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten, die störungsfreie Durchführung und die ungehemmte Beendigung erforderlich sind.

 6.3 Sofort nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Kunde in Anwesenheit unseres Monteurs das Werk zu überprüfen und die ordnungsgemässe Übernahme zu bestätigen. Eventuelle Beanstandungen sind sofort schriftlich zu rügen. Findet keine Abnahme statt, gilt das Werk als abgenommen. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht akzeptiert.

 6.4 Für Beschädigungen, die unsere Monteure an Gebäuden oder anderen Konstruktionen anrichten, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden 10 Mio. CHF, Bauschäden 0.5 Mio. CHF). Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

 7. Gewährleistung

7.1. Verdeckte Mängel müssen sofort nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Glasbruchschäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 7.2 Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Montage des Werks. Während dieser Zeit auftretende Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden, ansonsten jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist. Eine Verlängerung der Garantiefrist wegen Mängelbehebung tritt nicht ein.

 7.3 Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf den Ersatz mangelhafter Teile. Jede weitere Schadenersatzpflicht insbesondere wegen Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird der Ersatz von Kosten für die Mängelbehebung, die der Kunde selbst oder durch Dritte vorgenommen hat. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderungen oder Wandelung besteht nicht.

 7.4 Für technisch bedingte Schäden an angrenzenden Bauteilen, die bei der Montage und / oder Demontage bestehender Anlagen entstehen, übernehmen wir keine Garantie.

 7.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die insbesondere auf unsachgemässe Entwässerung der Konstruktion, nicht normkonforme Detailausbildung, natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung (siehe Wartungsempfehlungen), Missachtung von Betriebsanleitung, übermässige Beanspruchung, unsachgemässen Eingriff von Dritten, etc. zurückgehen. Ebenso ausgeschlossen sind Mängel, die darauf zurückgehen, dass von uns nach Eingang der Mängelrüge erteilte Weisungen nicht befolgt wurden.

 7.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sodann Mängel und Mangelfolgeschäden, für die ein Haftungsausschluss seitens der Lieferanten resp. Drittunternehmer besteht.

8. Zusätzliche Bedingungen

8.1 Bei bauseitiger Montage oder Lieferung ohne Montage geht die Gefahr mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über und zwar unabhängig davon, wer den Transport besorgt und die Frachtkosten bezahlt. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

9.1 Soweit diese AVL keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung und ergänzend diejenigen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

 9.2 Gerichtsstand ist St.Gallen. Wir sind jedoch auch berechtigt, das zuständige Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

 Heliobus AG, St. Gallen den 6. Oktober 2022